Europaparlamentswahlen vom 08. und 09. Juni 2024 Stimmabgabe besonderer Kategorien von Wahlberechtigten

Europaparlamentswahlen vom 08. und 09. Juni 2024 Stimmabgabe besonderer Kategorien von Wahlberechtigten...

Veröffentlichungsdatum:

16.05.2024

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2 Minuten

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Europaparlamentswahlen vom 08. und 09. Juni 2024

Stimmabgabe besonderer Kategorien von Wahlberechtigten


Untenstehend werden einige zusammenfassende Informationen in Bezug auf die Stimmabgabe besonderer Kategorien von Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt.



Stimmabgabe am Domizil

Zur Stimmabgabe am Domizil sind Wahlberechtigte zugelassen, die unter schwerwiegenden Krankheiten leiden und daher nicht transportfähig sind (mit einer Prognose der Heilungsdauer von wenigstens sechzig Tagen ab Ausstellungsdatum der ärztlichen Bescheinigung) oder die permanent von lebenswichtigen elektromedizinischen Geräten abhängen.

Die betroffenen Wahlberechtigten können noch bis zum 20.05.2024 der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, eine schriftliche Willensbekundung übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie in der Wohnung, in der sie sich aufhalten, wählen wollen.

Der Willensbekundung an die Gemeinde muss eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand beigelegt werden. Diese wird von einem Arzt/einer Ärztin ausgestellt, der/die vom zuständigen Organ des Sanitätsbetriebes dazu beauftragt wurde.


Stimmabgabe der Insassen von Pflegeanstalten

Die Insassen von Krankenhäusern oder Pflegeanstalten sind zur Stimmabgabe im Krankenhaus oder in der Pflegeanstalt zugelassen.

Die betroffenen Wählerinnen und Wähler müssen der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, eine schriftliche Willensbekundung übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie die eigene Stimme im Krankenhaus/in der Pflegeanstalt abgeben wollen. 

Die Willensbekundung muss durch den Verwaltungsdirektor/die Verwaltungsdirektorin oder den Sekretär/die Sekretärin der Pflegeanstalt spätestens drei Tage vor den Wahlen (d. h. bis zum 06.06.2024) an die Gemeinde weitergeleitet werden.


Beförderungsdienst für Wählerinnen und Wähler mit Behinderung

Im Sinne des Artikels 29, Absatz 1 des Gesetzes Nr. 104/1992 stellen die Gemeinden einen Beförderungsdienst bereit, der den Wählerinnen und Wählern mit Beeinträchtigung das Erreichen der Sprengelwahlbehörde erleichtern soll. 


Stimmabgabe gehbehinderter Personen

Die in nicht rollstuhlgerechten Sektionen eingetragenen gehbehinderten Wählerinnen und Wähler können ihr Wahlrecht in einer anderen Sektion der Gemeinde ausüben, die keine architektonischen Hindernisse aufweist. Zu diesem Zweck müssen die Wählenden beim auserwählten Wahlsitz zusammen mit dem Wahlausweis die ärztliche Bescheinigung des Sanitätsbetriebes oder eine beglaubigte Kopie des Sonderführerscheins vorweisen, sofern die vorgelegte Dokumentation eine hundertprozentige oder sehr schwerwiegende Gehbehinderung bestätigt.


Stimmabgabe von Personen, die während der Abstimmung einer Begleitung bedürfen

Eine Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung, welche nicht in der Lage ist, ihr Wahlrecht selbstständig auszuüben, wird bei den Wahlhandlungen von einer freiwillig erwählten Person begleitet. Die Begleitperson muss in einer Wählerliste eingetragen sein und diese muss den Wahlausweis mitbringen, da darauf ein entsprechender Vermerk angebracht wird.


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Zuletzt aktualisiert: 21.06.2024, 12:01 Uhr

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